
Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse an Ihrem Grundstück hat, das Grundbuch beim Grundbuchamt einsehen.
Im Grundbuchabrufverfahren war bereits gesetzlich geregelt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks einen Auskunftsanspruch darüber hat, wer Daten aus dem Grundbuch abgerufen hat.
Bisher war aber umstritten, ob dies auch im Fall der Grundbucheinsicht nach § 12 GBO so ist.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ist auf Gesetzesentwurf des Bundesrates seit dem 01. Oktober 2014 ein neuer Absatz 4 in § 12 Grundbuchordnung geschaffen worden.
Das Grundbuchamt ist nun verpflichtet zu protokollieren, wer eine Grundbucheinsicht angefordert hat.
Zudem ist ausdrücklich ein Auskunftsanspruch des Eigentümers oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts normiert worden.
Allerdings gibt es eine zeitliche Einschränkung, die sich in der Praxis gegebenenfalls als Hürde für die Auskunft des Eigentümers erweisen kann. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Der Bundesrat wollte die Verpflichtung ein entsprechendes Protokoll zu führen sogar auf nur auf jeweils ein Jahr begrenzen.