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Neues aus der Rechtsprechung: Wird das Vorkaufsrecht des Mieters nicht beachtet, droht dem Vermieter Schadensersatz

News: 18.02.2015 in Allgemein

Bevor der Vermieter seine Eigentumswohnung verkauft, muss er den Mieter auf sein gesetzliches Vorkaufsrechthinweisen (§ 577 BGB). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2015 entschieden, dass der Vermieter sich anderenfalls schadensersatzpflichtig macht. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem für den Mieter entgangenen Gewinn.

Laut BGH soll das Vorkaufsrecht Mieter nicht nur vor einer Verdrängung durch Drittkäufer schützen. Mieter sollten Wohnungen auch zueinem Preis kaufen können, den ein Dritter zu zahlen bereit ist, um die Mieter an den von potenziellen Käufern "ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben zu lassen", heißt es im Urteil.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft, der die Wohnung anschließend der Mieterin zum Kauf anbot. Die Mieterin errechnete, dass sie zum Zeitpunkt des Erstverkaufs rund 80.000€ weniger für die Wohnung hätte bezahlen müssen und forderte nun diesen Betrag bei ihrem ehemaligen Vermieter ein. 

 

Der BGH wies den Fall zur nochmaligen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Diese erfolgt nun vor der Feststellung, dass Mietern auch dann ein entgangener Gewinn zustehen kann, wenn sie in solchen Fällen auf die Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts verzichten, weil der ursprüngliche Vermieter ihnen die verkaufte Wohnung nicht mehr übereignen kann.

 

 

Zur Pressemitteilung geht es hier entlang:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=607ebca024728fd347ddaaabe1c90e6e&nr=69975&linked=pm&Blank=1

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