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Falsche Angaben zur Bonität rechtfertigen sofortige Kündigung

News: 05.12.2015 in Allgemein

Bonität 

Vermieter sind grundsätzlich berechtigt vor Abschluss des Mietvertrages nach den Einkommensverhältnissen des potentiellen Mieters zu fragen. Gibt dieser eine falsche Auskunft, um eine bessere Bonität vorzutäuschen, rechtfertigt das die außerordentliche fristlose Kündigung auch dann, wenn Mietschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Das Amtsgericht München gab im vergangenen Monat der Räumungsklage eines Vermieterehepaares statt und stärkt damit die Rechte der Vermieter.

Der Fall

In der Nähe von München hatten Mieter zu einem monatlichen Mietzins von 3730 Euro ein Einfamilienhaus angemietet. Im Rahmen der Selbstauskunft hatte der 50-jährige Mieter angegeben, als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, seine Ehefrau ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 Euro. Sie erklärten außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden hatten. Von Anfang an zahlten die Mieter nur auf Mahnung der Vermieter und waren ständig im Rückstand. Nachdem die Mieten für Januar und Februar 2014 gar nicht bezahlt wurden, drohten die Vermieter mit fristloser Kündigung. Die Mieter zahlten im Folgenden weiterhin immer verspätet und nicht vollständig. Als sie schließlich mit der September- und Oktobermiete 2014 wieder im Rückstand waren, machten die Vermieter ihre Drohung war und kündigten fristlos.

Die anschließend eingeholte Bonitätsauskunft ergab, dass die Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten. Die Mieter weigerten sich weiterhin auszuziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Dennoch erhoben die Vermieter Klage auf Räumung des Hauses.

Die klagenden Vermieter stützten die außerordentliche Kündigung darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Das Vertrauensverhältnis sei damit unwiederbringlich zerstört.
Das Gericht gab den Vermietern Recht und der Räumungsklage statt. Denn die Mieter hatten unstreitig eine falsche Selbstauskunft abgegeben. Sie mussten das Haus daher umgehend räumen.

Fazit

Die Vermieter konnten den laufenden Mietvertrag aufgrund der falschen Selbstauskunft und der wiederholten Zahlungsrückstände fristlos kündigen. Die Nachzahlung der Miete in den Folgemonaten beseitigte zwar die bestehenden Mietschulden, nicht jedoch den Umstand, dass das Mietverhältnis unter Vortäuschung falscher Tatsachen abgeschlossen worden war. Eine durch die Mieter eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.06.2015, Aktenzeichen 411 C 26176/14

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